Aktenzeichen V ZR 23/11

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RCN:
RCN8TZRD348SQN463R

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 03.02.2012

Erhöhung des Erbbauzinses nach Wegfall des Zwecks einer wertsichernden Klausel: Ergänzende Vertragsauslegung; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Leistungsbestimmungsrecht des Erbbaurechtsausgebers; erforderlicher Anstieg der Lebenshaltungskosten seit dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt

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