Aktenzeichen VII R 30/19

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BFH:2020:U.150920.VIIR30.19.0
RCN:
RCN8QF3PQS438R7H7E

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Bundesfinanzhof: Urteil vom 15.09.2020

(Auslegung des Anlagenbegriffs i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG)

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