Einstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung, Kostenentscheidung nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten, Kein Anspruch auf Baugenehmigung bei fehlenden/fehlerhaften Bauvorlagen, „Erforderliche, Unterlagen“ im Sinne des Art. 64 Abs. 2 BayBO und der BauVorlV
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