Aktenzeichen 1 C 15/23

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2024:220124B1C15.23.0
RCN:
RCN8LQGUBC8AG5HK8D

Verknüpfte Entscheidungen

Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 22.01.2024

Keine grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob beim Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG (Straftat von erheblicher Bedeutung) die Aktualität der Gefährdung zu berücksichtigen ist

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