Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 22.01.2024
Keine grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob beim Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG (Straftat von erheblicher Bedeutung) die Aktualität der Gefährdung zu berücksichtigen ist
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