Aktenzeichen 11 TaBV 50/18

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RCN8FVQEG7FQZ8MDRM

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LArbG München: Entscheidung vom 05.12.2018

Probeweise Übertragung einer Führungsposition ist keine Ein- oder Umgruppierung iSv § 99 Abs. 1 BetrVG

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