Aktenzeichen 2 BvR 93/19

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190122.2bvr009319
RCN:
RCN8DY82W8JLVQUCCL

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Bundesverfassungsgericht: Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2019

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch gerichtliche Entscheidung ohne Abwarten einer angekündigten Begründung des Rechtsschutzbegehrens - Zuwartefrist von einem Monat vorliegend angemessen - "Monatsmitte" hinreichend bestimmt

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