Aktenzeichen 206 StRR 122/24

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RCN8CRUH9K3MZFB6KW

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BayObLG: Entscheidung vom 12.04.2024

Rechtsfolgenausspruch, Revisionsgericht, Nicht geringe Menge, Freiheitsstrafe, Urteilsgründe, Aufhebung, Rechtsmittelbeschränkung, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Berufungsgericht, Strafzumessungstatsachen, Innerprozessuale Bindungswirkung, Milderer Strafrahmen, Teilrechtskraft, Minder schwerer Fall, Rechtskräftiger Schuldspruch, Qualifikationstatbestand, Landgerichte, Generalstaatsanwaltschaft, Strafvorschriften, Eingeschränkte Schuldfähigkeit

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