Aktenzeichen 1 StR 382/17

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:310718B1STR382.17.0
RCN:
RCN8BBUKEL7N6QLGAQ

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 31.07.2018

Relativer Revisionsgrund in Strafsachen: Weitere Sitzungsvertretung durch einen als Zeugen vernommenen Staatsanwalt

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