Eilantrag, Birnen, staatliche Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen im Internet, Verbot des Inverkehrbringens, Überschreitung von Rückstandshöchstgehalten an Pestiziden, Pflanzenschutzmittel, Wirkstoff Tebuconazol, Messunsicherheit von 50%, zwei unabhängige Untersuchungen, Gegenprobe mit Wert unter Rückstandshöchstgehalt bei Berücksichtigung der Messunsicherheit, Untersuchung des LGL nicht erschüttert, festgestellter Verstoß, Veröffentlichung nicht unverhältnismäßig, Veröffentlichung unverzüglich, kein Anspruch auf Hinweis auf Mängelbeseitigung, solange Mangel nicht nachweisbar vollständig beseitigt, kein Anspruch auf Hinweis in Veröffentlichung auf einzelne getroffene Maßnahmen des Lebensmittelunternehmers
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