Antragsbefugnis einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung, Beteiligung der Unteren, Naturschutzbehörde sowie des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Aufhebung der Schonzeit nur aus besonderen Gründen, Solche Gründe liegen hier nicht vor, insbesondere ist das Kriterium „zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden“ nicht erfüllt, fehlerhafte Ermessensentscheidung
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