Aktenzeichen V ZR 120/11

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RCN:
RCN82TC6LD7TD9P3RG

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 02.12.2011

Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung eines Grundstücks zur Leitungsführung: Störereigenschaft des Anschlussnehmers oder Teilnehmers bezüglich der gesetzlich vorgesehenen Führung von Versorgungsleitungen

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