Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters oder der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch Verweisung einer Untätigkeitsklage gegen die Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen gem § 3 Abs 4 EAEG auf den Zivilrechtsweg
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