Aktenzeichen VI B 120/11

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RCN79BYH7TGH794CLC

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Bundesfinanzhof: Beschluss vom 24.05.2012

Grundsätzliche Bedeutung: Unterhaltsaufwendungen bei einer bestehenden Ehe bzw. Unterhaltsaufwendungen für ein Kind - Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht - Greifbare Gesetzeswidrigkeit

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