Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch unzureichende Berücksichtigung der Anforderungen der §§ 1666, 1666a BGB bei gerichtlicher Entscheidung über Sorgerechtsentzug - kein hinreichender Beleg für Gefährdung des Kindeswohls - Gegenstandswertfestsetzung auf 14.000 €.
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