Aktenzeichen 203 StRR 497/22

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RCN:
RCN6PVH32CUXG4VKA6

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BayObLG München: Entscheidung vom 09.02.2023

Revision, Schuldspruch, Rechtsfolgenausspruch, Meinungsfreiheit, Staatsanwaltschaft, Angeklagte, Verletzung, Generalstaatsanwaltschaft, frist, Feststellung, Aufhebung, Wirksamkeit, Verwerfung, Beleidigung, Revision des Angeklagten, von Amts wegen, eingelegte Revision

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