Aktenzeichen 12 Qs 36/22

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RCN:
RCN6PEQJH8SFLPQJUJ

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LG Nürnberg-Fürth: Entscheidung vom 21.07.2022

Beschwerde, Staatsanwaltschaft, Therapie, Strafaussetzung, Strafe, Klinik, Strafvollstreckung, Anrechnung, Reststrafenaussetzung, Vollstreckung, Behandlung, Strafvollzug, Aussetzung, verwerfen, sofortige Beschwerde

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