Aktenzeichen 30 W (pat) 42/11

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RCN:
RCN6HQKYLLTVAZ2HAR

Verknüpfte Entscheidungen

Bundespatentgericht: Beschluss vom 07.11.2013

Markenbeschwerdeverfahren – "Fakten statt Akten" – keine Unterscheidungskraft – zum Beurteilungszeitpunkt für die Prüfung der Unterscheidungskraft

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Bundespatentgericht: Beschluss vom 29.10.2012

Markenbeschwerdeverfahren – "Fakten statt Akten" – von Hause aus unterscheidungskräftiger Werbespruch – zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung ist der Werbespruch zu einem branchenüblichen Werbemittel geworden - keine Markenschutzfähigkeit – keine Unterscheidungskraft – Zulassung der Rechtsbeschwerde: auf welchen Zeitpunkt ist für die Feststellung absoluter Schutzhindernisse abzustellen?

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