Aktenzeichen 2 ARs 382/21

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:010222B2ARS382.21.0
RCN:
RCN6GY9Y6YH7EK3BNM

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 01.02.2022

Gerichtsstandsbestimmung in Strafvollstreckungssachen: Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Vollstreckung einer Einziehungsanordnung

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