Aktenzeichen I R 73/10

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RCN:
RCN69ZL6WP6RJB9DEZ

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Bundesfinanzhof: Urteil vom 09.05.2012

(Änderung widerstreitender Steuerfestsetzungen: Berücksichtigung ausländischer Steuerbescheide - Unionsrechtskonforme Auslegung - Keine Bescheidänderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei grobem Verschulden - Sorgfaltspflicht des Steuerberaters - "Berücksichtigung" eines bestimmten Sachverhalts und "Widerstreit" i.S. von § 174 Abs. 1 AO - Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsankommen)

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