Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG) durch Unterbringung in einem Einzelhaftraum ohne Sichtschutzabtrennung der Toilette - allerdings Anspruch auf besondere Rücksichtnahme durch Bedienstete der JVA
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