Aktenzeichen 9 U 6554/22

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ECLI nicht verfügbar.
RCN:
RCN62PA94469SQHFA9

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OLG München: Urteil vom 19.03.2024

Abschalteinrichtung, Verbotsirrtum, Verjährung, Sittenwidrigkeit, Vertragsschluss, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Übereinstimmungsbescheinigung, Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, verfassungsmäßig berufener Vertreter, Betriebsuntersagung, Rückabwicklung des Kaufvertrags, Unzulässigkeit, Differenzschaden, Darlegungs- und Beweislast, Restwert, Anrechnung, Klagepartei, EG-FGV, Schriftsätze, Rechtshängigkeit

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