Aktenzeichen 9 U 7510/21

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RCN628MCWDRDH3CXLY

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OLG München: Urteil vom 20.02.2024

Abschalteinrichtung, Verbotsirrtum, verfassungsmäßig berufener Vertreter, Übereinstimmungsbescheinigung, Betriebsuntersagung, Darlegungs- und Beweislast, Differenzschaden, Vertragsschluss, Sittenwidrigkeit, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kaufvertrag, Vorteilsausgleichung, Nutzungsentschädigung, Unzulässigkeit, Maßgeblicher Zeitpunkt, Außergerichtliche Rechtsverfolgung, Hilfsantrag, Restwert, Feststellungsantrag, Schriftsätze

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