(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.3.2013 - VII R 57/11 - Maßgeblichkeit des Referenzjahrs 1998 bei der Berechnung des nach § 10 StromStG zu gewährenden Spitzenausgleichs - Festsetzung von Prozesszinsen)
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