Aktenzeichen VIII B 48/08

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RCN5LANTUQHTEDZ4ZB

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Bundesfinanzhof: Beschluss vom 23.04.2010

(Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen auf Kapitallebensversicherungen - Fehlende Entscheidungsgründe i.S. des § 119 Nr. 6 FGO bei unverständlichen und verworrenen Ausführungen - Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)

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