Aktenzeichen AN 17 S 21.01544

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RCN5GGDVW8ATN49BVC

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VG Ansbach: Entscheidung vom 01.12.2021

baurechtliche Nachbarklage, unzulässige Klage des Eck-Nachbarn, keine Abstandsflächenverletzung bei mehreren Nebengebäuden (16 m-Privileg, Abstandsflächen, die in der öffentlichen Verkehrsfläche zum Liegen kommen, auskragende Bauteile, 9 m-Grenze), 16 m-Privileg und Abstandsflächen auf öffentlichen Verkehrsgrund können parallel in Anspruch genommen werden, daneben bleibt die Möglichkeit von Nebengebäuden in den Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 7 BayBO, kein mit dem Bebauungsplan intendierter Nachbarschutz von Baugrenzen, keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch Gartenverschattung

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