(Keine Aufhebung der Vollziehung bei abgelehnter Zusammenveranlagung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Rechtsschutzgewährende Antragsauslegung - "Wesentliche Nachteile" i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO - Keine verfahrensrechtliche Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG)
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