einstweiliger Rechtsschutz, Feststellungsklage in der Hauptsache, Anwendbarkeit der 17. BImSchV auf bestimmte Pyrolyseanlagen, Unzulässigkeit des Eilantrags, Fehlen eines hinreichend konkretisierten feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses, abstrakte Rechtsfrage, zumindest teilweise auch fehlendes Feststellungsinteresse bzw. fehlendes berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung
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