Aktenzeichen 5 StR 156/10

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 05.07.2010

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Beweiswürdigung und Urteilsfeststellungen bei Überführung des Täters durch die am Rauschgifthandel Mitbeteiligten

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