Aktenzeichen 8 C 39/12

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Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 20.06.2013

Zu den Anforderungen an das Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Sportwettenmonopol in Bayern war bis 31. Dezember 2007 europarechtswidrig; zum Nachschieben von monopolunabhängigen Ermessenserwägungen

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