Aktenzeichen 5 C 3/19 D

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2020:050620U5C3.19D0
RCN:
RCN4KDRTRH6NENKSM9

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Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 05.06.2020

Zur Widerlegung der Vermutung eines immateriellen Nachteils nach § 198 Abs. 2 GVG

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