Sukzessive Gesamtrechtsnachfolge nach dem Handlungsstörer (offen gelassen), Unvollständige Sachverhaltsermittlung normativ im Einzelfall nicht relevant (kein Ermessensfehler), Anwendungsbereich des § 114 Satz 2 VwGO, Leistungsfähigkeit als Auswahlkriterium zwischen mehreren Störern, Einbeziehung der Kostenfolgen einer künftigen Anordnung bei der Auswahl zwischen mehreren Störern für die streitgegenständliche Anordnung
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