Aktenzeichen 24 ZB 22.2460

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ECLI:
ECLI nicht verfügbar.
RCN:
RCN4C9T49S3X7MQDQ9

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VGH München: Entscheidung vom 30.03.2023

Sukzessive Gesamtrechtsnachfolge nach dem Handlungsstörer (offen gelassen), Unvollständige Sachverhaltsermittlung normativ im Einzelfall nicht relevant (kein Ermessensfehler), Anwendungsbereich des § 114 Satz 2 VwGO, Leistungsfähigkeit als Auswahlkriterium zwischen mehreren Störern, Einbeziehung der Kostenfolgen einer künftigen Anordnung bei der Auswahl zwischen mehreren Störern für die streitgegenständliche Anordnung

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