Markenbeschwerdeverfahren – "Ipsum" – zur Seniorität im Gemeinschaftsmarkenrecht - Widerspruch aus einer gelöschten Marke ist unzulässig - Seniorität nach Art. 34 Abs. 2 GMV (juris-Abkürzung: EGV 207/2009) lässt den bereits gelöschten deutschen Teil einer IR-Marke nicht zur selbständigen Widerspruchsmarke erstarken oder wiederaufleben – Erhebung eines Widerspruch nur aus einer Gemeinschaftsmarke, für die eine Seniorität wirksam in Anspruch genommen wurde
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