Aktenzeichen 10 Ca 451/21

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RCN47MV8UMLAXNHXTP

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ArbG München: Urteil vom 12.10.2022

Arbeitnehmer, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Manteltarifvertrag, Auslegung, Tarifvertragsparteien, Streitwertfestsetzung, Arbeitszeitkonto, Arbeit, Berufung, Tarifauslegung, Anspruch, Zahlung, Vereinbarung, Bundesrepublik Deutschland, Sinn und Zweck, Sinn und Zweck der Tarifnorm

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