Aktenzeichen 2 ABR 35/10

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ECLI:
ECLI nicht verfügbar.
RCN:
RCN42WTG8PVKE6YWF4

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Bundesarbeitsgericht: Beschluss vom 09.06.2011

Absoluter Rechtsbeschwerdegrund - nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

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