Aktenzeichen VII ZB 79/09

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RCN3YWWPRDQ28DQRTC

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 14.01.2010

Kosten der Zwangsvollstreckung: Festsetzbarkeit der dem Gläubiger in Vorbereitung eines Drittschuldnerprozesses entstandenen notwendigen Kosten; Haftung des Drittschuldners bei zu Unrecht nicht anerkannter Forderung; Festsetzungsfähigkeit der auf Grund der Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung entstandenen Anwaltskosten

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