Nichtannahmebeschluss: Versammlungsrechtliche Auflage muss verhältnismäßig, insb angemessen sein - Veranstalter muss auf Unzumutbarkeit der Auflagenerfüllung hinweisen, wenn dies nicht ohne weiteres erkennbar ist - hier: Auflage über Anzahl der aufzubringenden Ordner in Relation zu erwarteter Teilnehmerzahl
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