Aktenzeichen 29 W (pat) 524/13

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RCN3AK9W5DFV669LUM

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Bundespatentgericht: Beschluss vom 24.02.2015

Markenbeschwerdeverfahren – "EINANDER (Wort-Bild-Marke)" – Hessisches Landeswappen tritt in seiner hoheitlichen Bedeutung in der Marke in Erscheinung – Erlaubnis zum Führen des Hessischen Landeswappens durch den zuständigen Staatsminister - kein Vorliegen des absoluten Schutzhindernisses: Verbot der Benutzung staatlicher Hoheitszeichen

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