Aktenzeichen 2 B 17/10

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Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 11.04.2011

Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 12 Halbs. 1 BGB; Sinn und Zweck der Norm; Auslegung eines Schriftstücks als Widerspruchsbescheid; Inhalt

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