(Schlussurteil "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a.F. verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht - mittelbarer Sperrbetrag bei Aufwärtsverschmelzung - Ermittlung des Übernahmegewinns/Übernahmeverlusts bei formwechselnder Umwandlung - Einräumung einer Nachweismöglichkeit über die sperrbetragsmindernde Differenzierung des Anteilskaufpreises - Passivierung zu erwartender Mehrsteuern)
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