Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch Versagung von Eilrechtsschutz im Strafvollzug bei ungerechtfertigter Annahme einer Vorwegnahme der Hauptsache - zudem unzulässige faktische Auswechslung der sanktionierten Handlung
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