Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Augenärztin in einer Privatpraxis für Augenheilkunde auf der Basis eines Servicevertrages - Übernahme von Sprechstunden - Abtretung von 65 Prozent ihrer privatärztlichen Honorarforderungen an Praxisinhaberin als Nutzungsentgelt - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit
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