Aktenzeichen 3 StR 182/15

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RCN:
RCN2BLZHBBLTRWLH87

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 11.06.2015

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe bei Diebstahl von Betäubungsmitteln; Handeltreiben durch kurzzeitige Inbesitznahme

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