§ 46 ZVG

Für wiederkehrende Leistungen, die nicht in Geld bestehen, hat das Gericht einen Geldbetrag festzusetzen, auch wenn ein solcher nicht angemeldet ist.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 21. März 2025 01:11

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 329

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