§ 173 ZVG

1Der Beschluß, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, gilt nicht als Beschlagnahme. 2Im Sinne der §§ 13, 55 ist jedoch die Zustellung des Beschlusses an den Insolvenzverwalter als Beschlagnahme anzusehen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 02:52

G. Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 19.12.2022 I 2606

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