1In den Fällen des § 130 Abs. 1 ist zur Löschung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld, im Falle des § 128 zur Eintragung des Vorranges einer Sicherungshypothek die Vorlegung des über das Recht erteilten Briefes nicht erforderlich. 2Das gleiche gilt für die Eintragung der Vormerkung nach § 130a Abs. 2 Satz 1.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 329
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