Wird auf einen bedingten Anspruch ein Betrag zugeteilt, so ist durch den Teilungsplan festzustellen, wie der Betrag anderweit verteilt werden soll, wenn der Anspruch wegfällt.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 329
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