Wurde der Sachverständige vor dem 15. Oktober 2016 ernannt, ist § 411 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung in der bis zum 15. Oktober 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
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