(1) 1Ist ein Prüfungsfach mit "nicht genügend" beurteilt worden, so gilt die Prüfung in diesem Fach als nicht bestanden. 2Sie kann nach Ablauf eines Halbjahres, währenddessen die Ausbildung an dem Lehrinstitut fortgesetzt werden darf, wiederholt werden.
(2) 1Die Prüfung gilt im ganzen als nicht bestanden und muß in allen Fächern wiederholt werden, wenn in dem Fach I und zwei weiteren Fächern oder in vier der Fächer II bis VI das Urteil "nicht genügend" lautet. 2Die Prüfung kann im ganzen nur wiederholt werden, nachdem der Prüfling während eines weiteren Halbjahres ein Lehrinstitut besucht hat.
(3) Sobald feststeht, daß die ganze Prüfung nicht bestanden ist, ist sie nicht fortzusetzen.
(4) 1Die Wiederholungsprüfung muß spätestens innerhalb eines Jahres, von dem Zeitpunkt des Nichtbestehens der Prüfung an gerechnet, abgeschlossen sein. 2Sie gilt sonst als nicht bestanden. 3Die zuständige Landesbehörde kann in besonderen Fällen die Frist nach Satz 1 verlängern.
(5) Wer bei der Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach das Urteil "nicht genügend" erhält, hat die Prüfung nicht bestanden.
(6) Wer eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, wird zu einer weiteren Prüfung auch nach erneutem Besuch eines Lehrinstituts nicht zugelassen.
Standangaben Gesetz
G.
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