1Für alle Zulassungs- und Prüfungsverfahren und für erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren an die Wirtschaftsprüferkammer zu zahlen; die Wirtschaftsprüferkammer kann die Erhebung der Gebühren sowie deren Höhe und Fälligkeit bestimmen. 2Näheres regelt die Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer (§ 61 Abs. 2).
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 17.1.2024 I Nr. 12
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.07.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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