Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
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